Erwägungsgrund 41 32016L0343
Das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung kann nur dann wahrgenommen werden, wenn eine oder mehrere Verhandlungen durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung nicht wahrgenommen werden kann, wenn die maßgeblichen nationalen Verfahrensvorschriften keine Verhandlung vorsehen. Diese nationalen Vorschriften sollten der Charta und der EMRK, wie sie durch den Gerichtshof und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausgelegt werden, entsprechen, insbesondere in Bezug auf das Recht auf ein faires Verfahren. Dies ist beispielsweise der Fall bei vereinfachten Gerichtsverfahren, die vollständig oder teilweise schriftlich durchgeführt werden oder bei denen keine mündliche Verhandlung vorgesehen ist.