Erwägungsgrund 26 32016L0343
Das Aussageverweigerungsrecht und das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, sollten für Fragen gelten, die mit der Straftat, deren jemand verdächtigt oder beschuldigt wird, im Zusammenhang stehen, und nicht etwa für Fragen im Zusammenhang mit der Feststellung der Identität eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person.