Erwägungsgrund 20 32016L0343
Die zuständigen Behörden sollten davon absehen, Verdächtige oder beschuldigte Personen vor Gericht oder in der Öffentlichkeit so darzustellen, als seien sie schuldig, indem diesen gegenüber physische Zwangsmaßnahmen, wie Handschellen, Glaskabinen, Käfige oder Fußfesseln, zum Einsatz kommen, es sei denn, der Einsatz solcher Maßnahmen ist im konkreten Fall entweder aus Gründen der Sicherheit erforderlich, zum Beispiel um Verdächtige oder beschuldigte Personen daran zu hindern, sich selbst oder andere zu verletzen oder fremdes Eigentum zu beschädigen, oder um sie daran zu hindern, zu entkommen oder mit Dritten, wie Zeugen oder Opfern, Kontakt aufzunehmen. Die Möglichkeit des Einsatzes von physischen Zwangsmaßnahmen bedeutet nicht, dass die zuständigen Behörden verpflichtet sind, eine förmliche Entscheidung über den Einsatz solcher Maßnahmen zu treffen.