Erwägungsgrund 28 32016L0343
Die Wahrnehmung des Aussageverweigerungsrechts oder des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, sollte weder gegen Verdächtige oder beschuldigte Personen verwendet noch an sich als Beweis dafür gewertet werden, dass die fragliche Person die betreffende Straftat begangen hat. Nationale Vorschriften über die Beweiswürdigung durch Gerichte oder Richter sollten davon unberührt bleiben, soweit die Verteidigungsrechte gewahrt werden.