Erwägungsgrund 30 32016L0343
Das Aussageverweigerungsrecht und das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, sollten die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, eine Regelung zu treffen, wonach bei geringfügigen Zuwiderhandlungen, wie geringfügigen Straßenverkehrsdelikten, das Verfahren oder bestimmte Verfahrensabschnitte in schriftlicher Form oder ohne Befragung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person durch die zuständigen Behörden bezüglich der fraglichen Zuwiderhandlung durchgeführt werden können, sofern das Recht auf ein faires Verfahren gewahrt bleibt.