Erwägungsgrund 27 32016L0343
Das Aussageverweigerungsrecht und das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, umfassen auch, dass die zuständigen Behörden keinen Zwang auf Verdächtige oder beschuldigte Personen ausüben sollten, um sie gegen ihren Willen zu einer Aussage zu bewegen. Bei der Prüfung, ob das Aussageverweigerungsrecht oder das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, verletzt wurde, sollte dem in der EMRK verankerten Recht auf ein faires Verfahren, wie es durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausgelegt wird, Rechnung getragen werden.