Erwägungsgrund 19 32016L0343
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Behörden, wenn sie Medien Informationen zur Verfügung stellen, Verdächtige oder beschuldigte Personen nicht als schuldig darstellen, solange ihre Schuld nicht rechtsförmlich nachgewiesen wurde. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Behörden darauf hinweisen, wie wichtig es ist, die Unschuldsvermutung gebührend zu beachten, wenn Informationen an die Medien weitergegeben oder verbreitet werden. Dies sollte unbeschadet des nationalen Rechts gelten, das die Freiheit der Presse und sonstiger Medien schützt.