Erwägungsgrund 31 32016L0343
Die Mitgliedstaaten sollten in Erwägung ziehen, sicherzustellen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, wenn sie gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2012/13/EU über ihre Rechte belehrt werden, auch über das Recht belehrt werden, sich nicht selbst belasten zu müssen, wie es im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie im nationalen Recht gilt.