Erwägungsgrund 14 32016L0343
Beim derzeitigen Stand der Entwicklung des nationalen Rechts und der Rechtsprechung auf nationaler und auf Unionsebene wäre es verfrüht, auf Unionsebene Rechtsvorschriften über die Unschuldsvermutung in Bezug auf juristische Personen zu erlassen. Deshalb sollte diese Richtlinie nicht für juristische Personen gelten. Die Anwendung der Unschuldsvermutung auf juristische Personen, wie sie insbesondere in der EMRK niedergelegt ist und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und vom Gerichtshof ausgelegt wurde, sollte hiervon unberührt bleiben.