Erwägungsgrund 13 32016L0343
In dieser Richtlinie wird anerkannt, dass das Bedürfnis natürlicher und juristischer Personen nach Schutz durch bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung und das Niveau des ihnen dadurch gewährten Schutzes unterschiedlich sind. Zum Schutz natürlicher Personen gibt es eine ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat jedoch festgestellt, dass die aus der Unschuldsvermutung erwachsenden Rechte nicht in gleicher Weise für juristische Personen wie für natürliche Personen gelten.