Erwägungsgrund 29 32016L0343
Die Wahrnehmung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, sollte die zuständige Behörde nicht daran hindern, Beweise zu erheben, die durch Anwendung gesetzlich vorgesehener Zwangsmittel gegenüber dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person rechtmäßig erlangt werden können und unabhängig vom Willen des Verdächtigen oder der beschuldigten Person existieren, zum Beispiel aufgrund einer gerichtlichen Anordnung erlangtes Material oder Material, zu dessen Abgabe auf Verlangen eine rechtliche Verpflichtung besteht, wie Atemluft-, Blut- und Urinproben und Körpergewebe für einen DNA-Test.