Erwägungsgrund 27 32016L0097
Um Fälle zu regeln, in denen ein Versicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit in einem Mitgliedstaat zu dem einzigen Zweck niedergelassen ist, die Einhaltung der Regeln eines anderen Mitgliedstaats zu umgehen, indem er seine Tätigkeit insgesamt oder hauptsächlich ausübt, könnte die Möglichkeit des Aufnahmemitgliedstaats, Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, eine geeignete Lösung sein, wenn seine Untätigkeit das ordnungsgemäße Funktionieren des Versicherungs- und Rückversicherungsmarkts des Aufnahmemitgliedstaats gefährden würde, und sollte durch diese Richtlinie nicht verhindert werden. Allerdings sollten diese Maßnahmen kein Hindernis für die Dienstleistungsfreiheit oder die Niederlassungsfreiheit und kein Zugangshindernis für grenzüberschreitende Tätigkeiten darstellen.