Erwägungsgrund 52 32016L0097
In dieser Richtlinie sollten die Mindestinformationspflichten der Versicherungsvertreiber gegenüber den Kunden festgelegt werden. Ein Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, im Bereich Informationspflichten strengere Bestimmungen beizubehalten oder zu erlassen, die den Versicherungsvertreibern, die ihre Versicherungsvertriebstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet ausüben, ungeachtet der Bestimmungen ihres Herkunftsmitgliedstaats auferlegt werden, sofern diese strengeren Bestimmungen mit dem Unionsrecht — einschließlich der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — vereinbar sind. Mitgliedstaaten, die Bestimmungen über die Regulierung von Versicherungsvertreibern und den Vertrieb von Versicherungsprodukten zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden beabsichtigen und anwenden, sollten sicherstellen, dass der sich daraus ergebende Verwaltungsaufwand im Verhältnis zum Verbraucherschutz steht und beschränkt bleibt.