Erwägungsgrund 36 32016L0097
Trotz des bestehenden Systems der einmaligen Zulassung für Versicherer und Vermittler ist der Versicherungsmarkt in der Union nach wie vor sehr zersplittert. Um grenzüberschreitende Geschäfte zu erleichtern und die Transparenz für die Kunden zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten für die Veröffentlichung der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses Sorge tragen und ein einheitliches elektronisches Register sowie Informationen über die in den einzelnen Mitgliedstaaten für den Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb geltenden Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses sollten öffentlich zugänglich gemacht werden.