Erwägungsgrund 72 32016L0097
Diese Richtlinie sollte keine zu große Belastung für kleine und mittlere Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber darstellen. Eines der Instrumente zur Erreichung dieses Ziels ist die ordnungsgemäße Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dieser Grundsatz sollte sowohl für die Anforderungen an Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber als auch für die Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse gelten.