Erwägungsgrund 38 32016L0097
In den Mitgliedstaaten muss es angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Abhilfeverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Versicherungsvertreibern und Kunden geben; dabei sollte gegebenenfalls auf bestehende Verfahren zurückgegriffen werden. Diese Verfahren sollten für Streitigkeiten verfügbar sein, die im Rahmen dieser Richtlinie festgelegte Rechte und Pflichten betreffen. Solche außergerichtlichen Beschwerde- und Abhilfeverfahren sollen auf eine schnellere und kostengünstigere Beilegung von Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Kunden abzielen.