Erwägungsgrund 73 32016L0097
Eine Überarbeitung dieser Richtlinie sollte fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten erfolgen, um den Marktentwicklungen sowie den Entwicklungen in anderen Bereichen des Unionsrechts und den Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit der Durchführung des Unionsrechts, insbesondere hinsichtlich der unter die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Produkte, Rechnung zu tragen.