Erwägungsgrund 47 32016L0097
Für den Verbraucher kommt es entscheidend darauf an, zu wissen, ob er es mit einem Vermittler zu tun hat, der seinen Rat auf eine ausgewogene und persönliche Untersuchung stützt. Um zu bewerten, ob die Zahl von Verträgen und Anbietern, die vom Vermittler in Betracht gezogen werden, ausreichend groß ist, um für eine ausgewogene und persönliche Untersuchung zu taugen, sollte unter anderem den Bedürfnissen des Kunden, der Anzahl von Anbietern im Markt, dem Marktanteil dieser Anbieter, der Anzahl einschlägiger Versicherungsprodukte, die von jedem Anbieter verfügbar sind, und den Merkmalen dieser Produkte gebührend Rechnung getragen werden. Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, vorzuschreiben, dass ein Versicherungsvermittler, der auf der Grundlage einer ausgewogenen und persönlichen Untersuchung hinsichtlich eines Versicherungsvertrags beraten möchte, verpflichtet ist, eine solche Beratung hinsichtlich aller von ihm vertriebenen Versicherungsverträge anzubieten.