Erwägungsgrund 61 32016L0097
Um einen kohärenten Anlegerschutz zu gewährleisten und das Risiko von Aufsichtsarbitrage zu vermeiden, ist es wichtig, dass im Fall von Verstößen im Zusammenhang mit dem Vertrieb eines Versicherungsanlageprodukts von den Mitgliedstaaten festgelegte Verwaltungssanktionen und -maßnahmen an diejenigen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 angeglichen sind.