Erwägungsgrund 16 32022L0362
Für Menschen mit Behinderungen kann es wichtig sein, statt unwegsamer lokaler Straßen gebührenpflichtige Straßen wie Autobahnen, Tunnel oder Brücken nutzen zu können. Damit sie gebührenpflichtige Straßen ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand nutzen können, sollten die Mitgliedstaaten Fahrzeuge von Menschen mit Behinderungen von der Verpflichtung zur Entrichtung einer Maut- oder Benutzungsgebühr befreien dürfen.