Erwägungsgrund 40 32022L0362
Da bestehende Konzessionsverträge andere als die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Regelungen beinhalten können und damit diese Verträge finanziell tragfähig bleiben, ist es angemessen zu verlangen, dass bestehende Konzessionsverträge die Verpflichtung zur Differenzierung der Infrastrukturgebühr erst erfüllen müssen, nachdem sie wesentlich geändert wurden.