Erwägungsgrund 34 32022L0362
Um eine kohärente Anwendung der Mautdifferenzierung nach CO2-Emissionen zu gewährleisten, muss die Richtlinie 1999/37/EG des Rates dahingehend geändert werden, dass die spezifischen CO2-Emissionen eines schweren Nutzfahrzeugs in seine Zulassungsbescheinigung einzutragen sind, falls sie in seiner Übereinstimmungsbescheinigung angegeben sind. Wird die Verordnung (EU) 2019/1242 auf eine Weise geändert, die sich auf die Berücksichtigung der mit kohlenstoffarmem Kraftstoff verbundenen CO2-Emissionen auswirkt, könnte es angebracht sein, dass die Kommission prüft, ob für mehr Kohärenz zwischen der vorliegenden Richtlinie und diesen Änderungen gesorgt werden muss. Es ist wichtig, sicherzustellen, dass Bordgeräte, die als Teil eines Mautdienstes verwendet werden, die Daten zu den CO2-Emissionen und der CO2-Emissionsklasse des schweren Nutzfahrzeugs enthalten, und dass diese Daten für den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/520 verfügbar sind.