Erwägungsgrund 42 32022L0362
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Präzisierung der Bezugswerte für die CO2-Emissionen der Untergruppen schwerer Nutzfahrzeuge übertragen werden, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2019/1242 fallen. Die Kommission sollte die für diese Fahrzeuggruppen relevanten Daten wiedergeben, die in dem in Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Bericht veröffentlicht wurden. Da die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse begrenzt sind, ist es nicht nötig, eine Kontrolle dieser Rechtsakte vor ihrer Annahme durch einen aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzten Ausschuss vorzusehen.