Erwägungsgrund 46 32022L0362
Da das Ziel der vorliegenden Richtlinie, nämlich zu gewährleisten, dass die Erhebung nationaler Gebühren auf die Nutzung bestimmter Infrastrukturen durch Fahrzeuge innerhalb eines schlüssigen Rahmens erfolgt, der die Gleichbehandlung in der gesamten Union sichert, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen des grenzüberschreitenden Charakters des Straßenverkehrs und der Probleme, die mit der vorliegenden Richtlinie gelöst werden sollen, besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.