Erwägungsgrund 43 32022L0362
Wenn ein Mitgliedstaat ein System von Straßengebühren einführt, könnten dafür gewährte Ausgleiche in bestimmten Fällen je nach Sachlage zur Diskriminierung nicht ansässiger Verkehrsteilnehmer führen. Die Möglichkeit, einen Ausgleich zu gewähren, sollte deshalb auf Mautgebühren beschränkt werden und im Falle von Benutzungsgebühren nicht mehr möglich sein.