Erwägungsgrund 25 32022L0362
Um die Entwicklung hin zu einer saubereren Flotte schwerer Nutzfahrzeuge zu fördern, sollte die Verpflichtung zur Differenzierung der Infrastrukturgebühren und der Benutzungsgebühren aufgrund der CO2-Emissionen bestehen, es sei denn, es werden Gebühren für CO2-emissionsbedingte externe Kosten erhoben.