Erwägungsgrund 22 32022L0362
Die Differenzierung der Infrastrukturgebühren nach der Euro-Emissionsklasse hat dazu beigetragen, dass sauberere Fahrzeuge eingesetzt werden. Mit der Flottenerneuerung dürfte diese Art der Gebührendifferenzierung im außerstädtischen Straßennetz mittelfristig an Wirksamkeit verlieren. Die Mitgliedstaaten sollten die Gebührendifferenzierung auf dieser Grundlage also einstellen dürfen.