Erwägungsgrund 36 32024L1760
Negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt können eng miteinander verbunden oder durch Faktoren wie Korruption und Bestechung gestützt werden. Es kann daher erforderlich sein, dass Unternehmen diese Faktoren berücksichtigen, wenn sie ihre Sorgfaltspflicht in Bezug auf Menschenrechte und die Umwelt erfüllen, und zwar in einer Weise, die mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption im Einklang steht.