§ 8 SBKG
Arten der Feuerwehren
(1)
Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die kommunalen Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehr, Berufsfeuerwehr, Pflichtfeuerwehr) und als Selbstschutzeinrichtungen von Betrieben und Einrichtungen die Werkfeuerwehren.
(2)
Die kommunalen Feuerwehren sind gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende öffentliche Einrichtungen der Gemeinden ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
(3)
Die Werkfeuerwehren sind staatlich anerkannte oder angeordnete Selbstschutzeinrichtungen von Betrieben und Einrichtungen.
(4)
Die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr liegt allein in der Entscheidung des Betriebes. Die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr hat keine Auswirkungen auf die kommunale Feuerwehr und löst keine Aufsichtsrechte aus.