§ 56 SBKG
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 5 keine Folge leistet,
der Anzeigepflicht oder der Hinweispflicht nach § 33 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
trotz behördlicher Anordnung keine Sicherheitswache nach § 36 einrichtet,
entgegen § 38 Abs. 1 eine Gefahr nicht meldet,
entgegen § 39 einer Verpflichtung zur Hilfeleistung nicht nachkommt,
gegen die Duldungspflichten in § 40 verstößt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.