Art. 18 32001R1488
Rückgabe der Lizenz an die ausstellende Stelle
(1)
Der Inhaber ist verpflichtet, auf Verlangen die Lizenz und die Teillizenz der Stelle zu übermitteln, die die Lizenz erteilt hat.
(2)
Senden die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel oder gemäß Artikel 17 ein beanstandetes Dokument zurück oder ziehen sie es ein, so stellen sie dem Beteiligten auf Verlangen eine Empfangsbescheinigung aus.