Erwägungsgrund 10 32003R0782
Unmittelbar im Nachgang zu der AFS-Konferenz hat die Kommission die Richtlinie 2002/62/EG vom 9. Juli 2002 zur neunten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt (zinnorganische Verbindungen) erlassen, um ab dem 1. Januar 2003 das Inverkehrbringen und die Verwendung zinnorganischer Verbindungen in Bewuchsschutzsystemen für alle Schiffe, ungeachtet deren Länge, zu verbieten.