Erwägungsgrund 18 32003R0782
Diese Verordnung sollte auch für Schiffe gelten, die unter der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats betrieben werden, um ihre Anwendung auf Offshore-Plattformen zu gewährleisten. Sie sollte nicht für Kriegsschiffe oder andere Staatsschiffe gelten, da diese Schiffe durch das AFS-Übereinkommen ausreichend abgedeckt sind.