Erwägungsgrund 15 32003R0782
Drittländer, insbesondere wenn ihnen nicht der zusätzliche Nutzen einer übernationalen Regelung zugute kommt, könnten rechtstechnische Schwierigkeiten haben, im Rahmen ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung das Verbot der Aufbringung von TBT-Anstrichen auf ihren Schiffen ab dem Tag einzuführen, an dem es gemäß dieser Verordnung in Kraft tritt. Das Verbot der Aufbringung von TBT-Anstrichen auf Schiffe, die die Flagge eines Drittstaats führen, sollte daher für einen Übergangszeitraum, der am 1. Juli 2003 beginnt und mit Inkrafttreten des AFS-Übereinkommens endet, ausgesetzt werden.