Erwägungsgrund 24 32003R0782
Die am besten geeignete Regelung zur Kontrolle der Durchführung des Verbots von TBT-Anstrichen auf Schiffen und der Erfordernisse des AFS-Übereinkommens sind die Vorschriften der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle), und Änderungen jener Richtlinie sollten zu gegebener Zeit vorgenommen werden. In Anbetracht des besonderen Anwendungsbereichs jener Richtlinie sollten während des Übergangszeitraums gleichwertige Bestimmungen auf Schiffe angewendet werden, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen.