Erwägungsgrund 16 32003R0782
Flaggenstaaten, die die Verwendung von TBT-Anstrichen für ihre Schiffe verboten haben, haben ein wirtschaftliches Interesse daran, dass das AFS-Übereinkommen so bald wie möglich in Kraft tritt, damit weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen. Diese Verordnung, die für alle Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, die Aufbringung von TBT-Anstrichen zum frühestmöglichen Zeitpunkt verbietet, sollte einen Anreiz für Flaggenstaaten darstellen, das AFS-Übereinkommen zu ratifizieren.