Erwägungsgrund 21 32003R0782
Es ist nicht erforderlich, für Schiffe mit einer Länge von weniger als 24 Metern eine bestimmte Besichtigung oder Erklärung vorzusehen, da diese Schiffe, bei denen es sich überwiegend um Sport- und Fischereifahrzeuge handelt, durch die Richtlinie 76/769/EWG ausreichend abgedeckt werden.