Erwägungsgrund 1 32005R2111
Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten vorrangig auf einen hohen Schutz der Fluggäste vor Sicherheitsrisiken abzielen. Darüber hinaus sollte allgemein den Erfordernissen des Verbraucherschutzes in vollem Umfang Rechnung getragen werden.