Erwägungsgrund 16 32005R2111
Die Luftfahrtunternehmen sind für die Meldung von Sicherheitsmängeln bei den nationalen Flugsicherheitsbehörden sowie für die unverzügliche Behebung solcher Mängel verantwortlich. Es wird vom Flug- und Bodenpersonal erwartet, dass sie bei für sie ersichtlichen Sicherheitsmängeln angemessene Schritte einleiten. Wie sich aus Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt ergibt, würde eine Bestrafung des Personals aus diesem Grund den Interessen der Flugsicherheit widersprechen.