Erwägungsgrund 18 32005R2111
Zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Verordnung sollte für die Folgen von Änderungen der Identität des den Beförderungsvertrag ausführenden Luftfahrtunternehmens das auf Verträge anwendbare Recht der Mitgliedstaaten und das einschlägige Gemeinschaftsrecht maßgeblich sein, insbesondere die Richtlinien 90/314/EWG und 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.