Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften für Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des Kapitels III dieser Verordnung zu verhängen sind, und deren Anwendung gewährleisten. Die Sanktionen, die sowohl zivilrechtlicher als auch verwaltungsrechtlicher Natur sein können, sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Erwägungsgrund 23 32005R2111Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen