Erwägungsgrund 4 32005R2111
Luftfahrtunternehmen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten über keine Rechte zur Nutzung des Luftraums verfügen, können trotzdem in die Gemeinschaft fliegen und diese wieder verlassen, wenn ihre Flugzeuge mit oder ohne Besatzung von Unternehmen gemietet werden, die über solche Rechte verfügen. Es sollte vorgesehen werden, dass eine in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführte Betriebsuntersagung auch auf solche Luftfahrtunternehmen anwendbar ist, da diese Luftfahrtunternehmen anderenfalls in der Gemeinschaft tätig sein könnten, obwohl sie nicht die geltenden Sicherheitsnormen einhalten.