Erwägungsgrund 8 32005R2111
In Ausnahmefällen sollte es Mitgliedstaaten gestattet sein, einseitige Maßnahmen zu ergreifen. Mitgliedstaaten sollten in dringenden Fällen sowie beim Auftreten eines unvorhergesehenen Sicherheitsproblems die Möglichkeit haben, unverzüglich eine Betriebsuntersagung für ihr eigenes Hoheitsgebiet zu erlassen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten in dem Fall, dass die Kommission beschlossen hat, ein Luftfahrtunternehmen nicht in der gemeinschaftliche Liste aufzuführen, in der Lage sein, bei einem Sicherheitsproblem, das in den anderen Mitgliedstaaten nicht besteht, eine Betriebsuntersagung zu erlassen oder aufrechtzuerhalten. Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinschaft und im Hinblick auf ein gemeinsames Herangehen an die Flugsicherheit von diesen Möglichkeiten zurückhaltend Gebrauch machen. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit sollten davon unberührt bleiben.