Erwägungsgrund 20 32005R2111
Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, bei einem Sicherheitsrisiko, das durch den bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten nicht angemessen gelöst wurde, vorläufige Sofortmaßnahmen zu treffen. In einem solchen Fall sollte der die Kommission gemäß dieser Verordnung unterstützende Ausschuss nach dem Beratungsverfahren des Artikels 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse tätig werden.