Erwägungsgrund 25 32005R2111
Jede zuständige Zivilluftfahrtbehörde in der Gemeinschaft kann beschließen, dass Luftfahrtunternehmen — einschließlich solcher, die nicht in dem Gebiet der Mitgliedstaaten tätig sind, in denen der Vertrag gilt — bei dieser Behörde einen Antrag auf Durchführung systematischer Kontrollen des den Antrag stellenden Luftfahrtunternehmens stellen könnten, um die Wahrscheinlichkeit zu bewerten, dass die geltenden Sicherheitsnormen eingehalten werden.