Art. 57 32007R0041
Meldung gesichteter Schiffe
1.
Sichtet der Kapitän eines fangberechtigten Fischereifahrzeugs im CCAMLR-Bereich ein Fischereifahrzeug, so stellt er möglichst viele Angaben über dieses Schiff zusammen, unter anderem:
a)
Name und Beschreibung des Schiffes;
b)
Rufzeichen;
c)
Registriernummer und Lloyds/IMO-Nummer des Schiffes;
d)
Flaggenstaat des Schiffes;
e)
Fotografien des Schiffes als Beleg für die Meldung;
f)
alle weiteren einschlägigen Angaben über die beobachteten Tätigkeiten des gesichteten Schiffes.
2.
Der Kapitän macht seinem Flaggenstaat so bald wie möglich eine Meldung mit den in Absatz 1 genannten Angaben. Übt das gesichtete Schiff nach CCAMLR-Regeln illegale, nicht gemeldetet oder unregulierte Tätigkeiten aus, so leitet der Flaggenstaat diese Meldungen an das CCAMLR-Sekretariat weiter.