Art. 76 32007R0041
Informationen über Vorkommnisse mit Seevögeln
Die Mitgliedstaaten sammeln alle verfügbaren Informationen über Vorkommnisse mit Seevögeln, einschließlich ungewollter Beifänge durch ihre Fischereifahrzeuge, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten fangen, und leiten diese Informationen zum 1. Juni 2007 an die Kommission weiter.