Art. 78 32007R0041
Fischereifahrzeuge und Fischereiforschungsschiffe, die mit entsprechender Erlaubnis im SEAFO-Übereinkommensbereich fischen, senden den Behörden des Flaggenmitgliedstaats und, wenn der Flaggenmitgliedstaat dies verlangt, dem SEAFO-Exekutivsekretär via VMS Einfahrt-, Fang- und Ausfahrtmeldungen.
Bei jeder Einfahrt in den SEAFO-Übereinkommensbereich erfolgt eine Meldung längstens 12 und mindestens 6 Stunden im Voraus mit Angabe von Datum, Zeit, geografischer Position des Schiffes und Mengen Fisch an Bord nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg).
Die Fangmelden erfolgt nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg) am Ende jeden Kalendermonats.
Bei jeder Ausfahrt aus dem SEAFO-Übereinkommensbereich erfolgt die Meldung längstens 12 Stunden und mindestens 6 Stunden im Voraus. Sie umfasst ebenfalls Datum, Zeit, geografische Position des Schiffes, Anzahl Fangtage und getätigte Fänge nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg) im SEAFO-Übereinkommensbereich seit Aufnahme des Fischfangs im SEAFO-Übereinkommensbereich oder seit der letzten Meldung.