Art. 80c 32007R0041
Quoten
(1)
Jeder Mitgliedstaat kann seine Quote für Roten Thun auf seine für die gezielte Befischung von Rotem Thun zugelassenen Fischereifahrzeuge und Tonnare aufteilen.
(2)
Private Handelsabmachungen zwischen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und einer CPC über den Einsatz eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats für Fangtätigkeiten im Rahmen der Thunfischquote eines CPC dürfen nur mit Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats geschlossen werden, der die Kommission hierüber unterrichtet.