Art. 81 32007R0041
Nordatlantik
Gegen Schiffe, die im Nordatlantik illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischfang betreiben, werden die Maßnahmen nach Anhang XVII ergriffen.
Gegen Schiffe, die im Nordatlantik illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischfang betreiben, werden die Maßnahmen nach Anhang XVII ergriffen.
Keine Verweise anderer Normen dieses Gesetzes.
Keine eingelesene Entscheidung wendet diese Vorschrift an.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.